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Turngemeinschaft Römerstadt e.V.

Frankfurt am Main

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Vereinsfusion mit der TSG Nordwest
Die Turngemeinschaft Römerstadt e.V. war von 1950 - 2021 ein Breitensportverein aus dem Nord-Westen von Frankfurt. Von einigen Wettkampfmannschaften im Bereich Volleyball abgesehen, war er ein Gesundheits- und Breitensportverein.
Mit Fusion vom 01.01.2022 sind alle Sportangebote in der TSG Nordwest 1898 e.V. aufgegangen. Weitere Informationen finden Sie unter https://www.tsg98.de/.

 

Anmerkung: Auf der Außerordentlichen Mitgliederversammlung wurden am 04.09.2019 einige Änderungen einstimmig beschlossen (s.Einladung). Sobald das Amtsgericht diese angenommen hat, werden sie hier aufgenommen.

§ 1 Der am 28.08.1950 gegründete Verein führt den Namen

Turngemeinschaft Römerstadt e.V.

und hat den Sitz in Frankfurt am Main. Er ist im Vereinsregister eingetragen. Gerichtsstand ist Frankfurt am Main. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sein Zweck ist die Ausübung und Förderung von Breitensport und Volleyball. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 2 Der Verein hat:
    Mitglieder ab 18 Jahre,
    Jugendliche von 14-17 Jahren,
    Kinder von 6-13 Jahren und
    Kleinkinder ab 2 Jahren.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung an den Vorstand. Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand ist berechtigt, die Annahme von Beitrittserklärungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung einer Aufnahmegebühr, von Mitgliedsbeiträgen, Mahngebühren, evtl. Umlagen. Diese werden vom Vorstand nach Anhörung der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge werden per SEPA-Lastschrift zum Beginn des Abbuchungszeitraumes (1/4-jährlich, 1/2-jährlich oder jährlich) eingezogen.
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum 31. Dezember möglich. Die Kündigung muß bis spätestens 30. September d.J. schriftlich per Einschreiben oder per E-Mail gegen Empfangsbestätigung an den Vereinsvorstand erfolgen. Maßgebend ist das Datum des Poststempels bzw. der Empfangsbestätigung.
Ein Ausschluß aus dem Verein kann durch den Vorstand bei Vorliegen wichtiger Gründe erfolgen. Z.B., wenn ein Mitglied seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder bei vereinsschädigendem Verhalten, auch außerhalb des Vereins, sowie bei Vergehen gegen die Vereinszwecke und groben Verstößen gegen Anordnungen des Vorstandes. Bis zum Ausschlußtermin ist der volle Beitrag zu zahlen. Dem Ausgeschlossenen steht das Recht der Berufung an die nächste Hauptversammlung zu.
 
§ 3a Die Leitung des Vereins erfolgt durch den Vorstand (geschäftsführender Vorstand), der sich aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern Kassierer und Sportwart zusammensetzt.
Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus jeweils zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes, die gemeinsam den Verein vertreten.
Dem Vorstand obliegt die Erledigung der geschäftlichen Angelegenheiten und er ist grundsätzlich für alle Fragen des Vereinslebens zuständig. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung (für 3 Jahre) gewählt. Für seine Beschlüsse ist Stimmenmehrheit erforderlich. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand bestellt wird.
 
§ 3b Zur Unterstützung und Beratung des Vorstandes beruft er Mitglieder in den erweiterten Vorstand. Dazu gehören neben dem geschäftsführenden Vorstand die Abteilungs- und Bereichsleiter und ggf. weitere Fachleute. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung bestätigt.
Hinweis für sämtliche Vorstandsposten: Alle Aufgaben können sowohl von Frauen als auch von Männern wahrgenommen werden.
 
§ 4 Mitgliederversammlungen finden, je nachdem es die Belange des Vereins erfordern, auf Anordnung des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag unter Angabe der Gründe von wenigstens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder statt. Die Einladung zur Versammlung hat rechtzeitig, mindestens 2 Woche vorher, in schriftlicher Form, durch den Vorstand zu erfolgen. Die Versammlung wird durch den Vorsitzenden geleitet und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Sämtliche Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand (bei sämtlichen Beschlüssen der Mitgliederversammlung). Stimmberechtigt und wählbar sind Mitglieder mit vollendetem 18. Lebensjahr. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift abzufassen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Jedes Jahr, möglichst zu Jahresbeginn, findet die ordentliche Hauptversammlung statt.
Zu ihrer Aufgabe gehört u.a.:
    die Entgegennahme des Jahresberichtes,
    die Entgegennahme der Jahresrechnung,
    sowie des Berichtes über die Kassenprüfung,
    die Entlastung des Vorstandes,
    Neuwahl von Vorstandsmitgliedern und
    Beschlußfassung über Anträge.
Die Protokolle der Mitgliederversammlungen sind von mindestens zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes zu unterschreiben.
 
§ 5 Eine Satzungsänderung kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden.
 
§ 6 Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung. Die Auflösung des Vereins bedarf einer 2/3 Mehrheit der in der über die Auflösung beschließenden Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Hessischen Turnverband e.V. oder einen Rechtsnachfolger, der es unmittelbar gemeinnützigen Zwecken zur Förderung des Sports zuzuführen hat.

Frankfurt am Main, den 10. Dezember 2019

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